Satzung von Eventure e.V.
Diese Satzung wurde gemäß §§ 32, 57 BGB von der Mitgliederversammlung am 25.07.2025 beschlossen.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Eventure“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz "e.V."
Der Sitz des Vereins ist in 66839 Schmelz, Deutschland
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Kultur und Bildung im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 5 und 7 der Abgabenordnung (AO). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation und Durchführung öffentlich zugänglicher Veranstaltungen wie Conventions, Ausstellungen, Workshops, Vorträge und weiterer kultureller oder bildungsorientierter Angebote.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke kann der Verein im Rahmen der steuerlich zulässigen Vorschriften auch wirtschaftlich tätig sein, insbesondere durch die Veranstaltung von Conventions, den Verkauf von Eintrittskarten, Standgebühren, Merchandise oder gastronomische Angebote. Diese Tätigkeiten erfolgen entweder als Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO oder, soweit notwendig, als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gemäß § 64 AO. Die erzielten Einnahmen dürfen ausschließlich zur Förderung der in dieser Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke verwendet werden.
§3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag nach §5 der Satzung zu zahlen.
§5 Beiträge & Gebühren
- Von den Mitgliedern können Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstige Gebühren erhoben werden.
- Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Gebühren regelt eine Beitrags- und Gebührenordnung.
- Die Beitrags- und Gebührenordnung wird vom Vorstand beschlossen und kann durch diesen geändert werden.
§6 Rechte & Pflichten der Mitglieder
- Rechte
- An den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitglieder-versammlung teilzunehmen.
- Die Mitglieder haben bei Conventions exklusiven Zugang zu einer Mitgliederlounge.
- Zusätzlich wird den Mitgliedern die Option geboten, bei Conventions, 30 Minuten vor offiziellem Beginn eingelassen zu werden (Early Entry).
- Pflichten
- Die Satzung des Vereins zu befolgen
- Nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln
- Die Teilnahme an der jährlichen Mitgliederversammlung wird von allen Mitgliedern erwartet. Bei Verhinderung sollte dies dem Vorstand mitgeteilt werden.
- Änderungen der Kontakt- und Bankdaten sind dem Verein mitzuteilen.
§7 Wahl-; Stimmberechtigung
- Jedes Mitglied über 18 Jahre ist in der Mitgliederversammlung wahl- und stimmberechtigt, mit Ausnahme von Beschlüssen, die ein Rechtsgeschäft mit dem Mitglied selbst oder einen Rechtsstreit zwischen dem Mitglied und dem Verein betreffen (§ 34 BGB).
- Eine Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechts ist zulässig, wenn das Mitglied verhindert ist. Die Vertretung bedarf einer schriftlichen Vollmacht, die vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorzulegen ist. Ein Mitglied darf höchstens ein anderes Mitglied vertreten. Auch Ehepartner dürfen nur mit entsprechender Vollmacht stellvertretend abstimmen.
§8 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch:
-
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
- Auflösung des Vereins
- Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist erklärt werden.
- Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder den Interessen des Vereins zuwider handelt.
- Der Ausschluss wird durch den Vorstand beschlossen. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist (mindestens zwei Wochen) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und per Einschreiben oder per E-Mail mit Lesebestätigung zuzustellen.
- Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussbescheids schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen.
Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche oder eine außerordentlich einberufene Mitgliederversammlung endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte des betroffenen Mitglieds.
- Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
§9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§10 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Bei Bedarf auch online.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
- Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen per E-Mail oder Brief.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit.
- Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und spätestens sechs Tage vor der Mitgliederversammlung dem Leitungsteam des Vorstandes einzureichen. Über die Behandlung verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- drei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern (Leitungsteam)
- bis zu fünf weiteren nicht vertretungsberechtigten Beisitzern.
- Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder (Leitungsteam) sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Der/die 1. Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt, im Innenverhältnis jedoch verpflichtet, bei Rechtsgeschäften über 2.000 € die Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitglieds einzuholen. Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
- Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder (Leitungsteam) werden von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis für ihr jeweiliges Amt eine wirksame Wieder- oder Neuwahl erfolgt ist.
- Die nicht vertretungsberechtigten Beisitzer werden ebenfalls von der Mitgliederversammlung gewählt. Auch sie werden für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt und bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis für ihr jeweiliges Amt eine wirksame Wieder- oder Neuwahl erfolgt ist.
- Die Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
§12 Vergütung von Vereinstätigkeit
- Die Vereins- und Ordnungsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein bei Bedarf gegen Zahlung der genannten Aufwandsentschädigung in Auftrag zu geben.
- Gehen Mitglieder des Vereins oder des Vorstands im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein in finanzielle Vorlage, so hat der Verein die Auslagen gegen Vorlage eines Zahlungsnachweises und eines geeigneten Belegs zu erstatten, sofern ausreichende finanzielle Mittel vorhanden sind und dadurch die Existenzfähigkeit des Vereins nicht gefährdet wird.
§13 Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmung personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert, womit sich das Mitglied bei seiner Aufnahme ausdrücklich einverstanden erklären muss.
- Jeder Betroffene hat das Recht auf:
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
- Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
- Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§14 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine 3/4-Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Bei Auflösung fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation im Bereich Kunst & Kultur, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die konkrete/n Institution/en werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§15 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 25.07.2025 beschlossen.
Aktuell befinden wir uns noch in der Aufbauphase. Mitgliedschaften sind derzeit nicht möglich, Anfragen nehmen wir aber gerne entgegen.
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