Satzung von Eventure e.V.
Diese Satzung wurde gemäß §§ 32, 57 BGB von der Mitgliederversammlung am 07.08.2026 beschlossen.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Eventure“.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz ‚e.V.'
Der Sitz des Vereins ist in 66839 Schmelz, Deutschland
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Fan- und Populärkultur sowie des gemeinschaftlichen Austauschs rund um Themen wie Anime, Manga, Cosplay, Film und Serien, Gaming, die Synchron- und Voiceover-Szene sowie verwandte Bereiche der nationalen und internationalen Unterhaltungskultur. Der Verein schafft eine offene Plattform, auf der Menschen ihre Leidenschaften aktiv leben, teilen und gemeinsam weiterentwickeln können.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- den Aufbau und die Pflege die Pflege und den Aufbau einer aktiven Fan- und Kulturgemeinschaft in digitaler und physischer Form
- die Produktion und Veröffentlichung von medialen Inhalten, insbesondere von Interviews, Berichten und Social-Media-Content
- die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen als Aussteller sowie die Organisation und Durchführung eigener Veranstaltungen, Workshops und Conventions
- die Vernetzung von Gleichgesinnten und die Zusammenarbeit mit Personen und Organisationen aus der Fan- und Kulturszene
- Zur Verwirklichung seiner satzungsgemäßen Zwecke kann der Verein wirtschaftliche Tätigkeiten als untergeordnete Hilfstätigkeiten ausüben, insbesondere durch die Erhebung von Eintrittsgeldern, den Verkauf vereinsbezogener Produkte sowie die Durchführung kostenpflichtiger Veranstaltungen und Workshops. Die hieraus erzielten Einnahmen sind ausschließlich für die Erfüllung der Vereinszwecke zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Mitglieder findet nicht statt.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Juristische Personen sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
- Der Verein hat folgende Mitgliedsarten:
- ordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in seiner Gesamtheit einschließlich der Beisitzer in der nächsten ordentlichen oder außerordentlich einberufenen Vorstandssitzung nach Eingang des Antrags. Abwesende Vorstandsmitglieder haben ihre Abstimmung über eine Aufnahme vor der jeweiligen Vorstandssitzung in Schriftform bei der Vorstandsvorsitzenden einzureichen. Die Aufnahme gilt als abgelehnt, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder widersprechen. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in Textform beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand kann hierfür geeignete Formulare bereitstellen, z.B. in digitaler Form über die Vereinswebsite.
- Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, eine Ablehnung zu begründen.
- Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag gemäß § 5 der Satzung zu entrichten, sofern es nicht als Ehrenmitglied von der Beitragspflicht befreit ist.
§4 Ehrenmitgliedschaft
- Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.
- Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben dieselben Mitgliedsrechte wie ordentliche Mitglieder, insbesondere das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung sowie das Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung kann bei der Ernennung mit einfacher Mehrheit beschließen, das Stimmrecht im Einzelfall auszuschließen, wenn die zu ernennende Person kein aktives Vereinsmitglied ist.
- Die Ehrenmitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Für den Ausschluss gilt § 8 entsprechend. Die Ehrenmitgliedschaft kann darüber hinaus durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der oder dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben
§5 Beiträge & Gebühren
- Von den Mitgliedern können Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstige Gebühren erhoben werden.
- Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Gebühren regelt eine Beitrags- und Gebührenordnung. Insbesondere regelt die Gebührenordnung die Fälligkeit, das Mahnverfahren sowie die Voraussetzungen für Beitragsermäßigung, -befreiung und Ratenzahlung.
- Die Beitrags- und Gebührenordnung wird vom Vorstand beschlossen und kann durch diesen geändert werden.
§6 Rechte & Pflichten der Mitglieder
- Rechte - Mitglieder sind berechtigt
- an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen sowie ihr Stimmrecht gemäß § 7 auszuüben.
- als Helferin bzw. Helfer bei Vereinsveranstaltungen und Conventions mitzuwirken. Dieses Recht ist ausschließlich ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern vorbehalten. Wie und wo die Helferinnen und Helfer eingesetzt werden, regelt der Vorstand.
- vergünstigt an Vereinsangeboten wie Workshops und sonstigen Veranstaltungen teilzunehmen gemäß der geltenden Gebührenordnung.
- frühzeitig Zugang zu ausgewählten Vereinsinhalten zu erhalten.
- Ideen und Anträge in den Verein einzubringen.
- Pflichten - Mitglieder sind verpflichtet
- die Satzung des Vereins zu befolgen und nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
- den Mitgliedsbeitrag gemäß der geltenden Gebührenordnung fristgerecht zu entrichten.
- bei bestätigten Helferin- bzw. Helfer-Einteilungen im Rahmen von Vereinsveranstaltungen verbindlich anwesend zu sein. Verhinderungen sind dem Vorstand unverzüglich und begründet mitzuteilen.
- Änderungen der Kontakt- und Bankdaten dem Verein mitzuteilen.
- über vertrauliche Informationen des Vereins, insbesondere personenbezogene Daten anderer Mitglieder, interne Finanzdaten sowie nicht zur Veröffentlichung bestimmte Veranstaltungsdetails, Verschwiegenheit zu wahren. Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung der Mitgliedschaft für einen Zeitraum von zwei Jahren.
- Disziplinarische Maßnahmen
Bei wiederholten Verstößen gegen die Mitgliederpflichten kann der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen folgende Maßnahmen beschließen:
- schriftliche oder mündliche Verwarnung bei erstmaligen oder geringfügigen Verstößen;
- vorübergehender Entzug von Vergünstigungen, insbesondere des ermäßigten Zugangs zu Vereinsangeboten sowie des frühzeitigen Zugangs zu Vereinsinhalten;
- Ausschluss vom Einsatz als Helferin bzw. Helfer bei Vereinsveranstaltungen und Conventions für einen vom Vorstand festzulegenden Zeitraum;
- Ausschluss aus dem Verein gemäß § 8 dieser Satzung.
- Vor jeder Maßnahme ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur formlos schriftlichen Stellungnahme zu geben.
§7 Wahl-; Stimmberechtigung
- Jedes Mitglied ist in der Mitgliederversammlung wahl- und stimmberechtigt, mit Ausnahme von Beschlüssen, die ein Rechtsgeschäft mit dem Mitglied selbst oder einen Rechtsstreit zwischen dem Mitglied und dem Verein betreffen (§ 34 BGB).
- Eine Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechts ist zulässig, wenn das Mitglied verhindert ist. Die Vertretung bedarf einer schriftlichen Vollmacht in physischer oder digitaler Form, die vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorzulegen ist. Ein Mitglied darf höchstens ein anderes Mitglied vertreten. Auch Nichtmitglieder dürfen nur mit entsprechender Vollmacht stellvertretend abstimmen.
§8 Beendigung der Mitgliedschaft
-
- Die Mitgliedschaft endet durch:
-
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
- Auflösung des Vereins
- Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist erklärt werden. Die Austrittserklärung ist formlos in digitaler oder physischer Textform an den Vorstand zu richten.
- Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nach Ablauf der Fristen (s.u.) nicht nachkommt, die Vereinssatzung oder Ordnungen grob oder wiederholt verletzt, das Ansehen oder die Interessen des Vereins schwerwiegend schädigt und/oder das Vereinsleben nachhaltig stört.
- Der Ausschluss wird durch den Vorstand beschlossen. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist (mindestens zwei Wochen) Gelegenheit zur formlos schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und per Einschreiben oder per E-Mail mit Lesebestätigung zuzustellen.
- Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussbescheides schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche oder eine außerordentlich einberufene Mitgliederversammlung endgültig. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte des betroffenen Mitglieds, mit Ausnahme des Rechts auf Teilnahme an der über den Einspruch entscheidenden Mitgliederversammlung sowie des Rechts auf rechtliches Gehör.
- Ein Mitglied kann ferner ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnverfahren gemäß geltender Gebührenordnung seinen Beitragspflichten nicht nachkommt.
- Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
§9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§10 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Bei Bedarf auch online.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
- Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen per E-Mail oder Brief.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit.
- Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und spätestens sechs Tage vor der Mitgliederversammlung dem Leitungsteam des Vorstandes einzureichen. Über die Behandlung verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
-
- drei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern (Leitungsteam)
- bis zu fünf weiteren nicht vertretungsberechtigten Beisitzern.
-
- Die Beisitzer sind nicht vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. Sie sind jedoch bei allen internen Vorstandsbeschlüssen vollständig stimmberechtigt, insbesondere bei der Entscheidung über Aufnahmeanträge gemäß § 3. Ein Widerspruch von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern – gleich ob Leitungsmitglied oder Beisitzer – führt zur Ablehnung des Aufnahmeantrags.
- Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder (Leitungsteam) sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der/die 1. Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt, im Innenverhältnis jedoch verpflichtet, bei Rechtsgeschäften über 2.000 € die Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitglieds einzuholen. Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
- Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder (Leitungsteam) werden von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis für ihr jeweiliges Amt eine wirksame Wieder- oder Neuwahl erfolgt ist.
- Die nicht vertretungsberechtigten Beisitzer werden ebenfalls von der Mitgliederversammlung gewählt. Auch sie werden für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt und bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis für ihr jeweiliges Amt eine wirksame Wieder- oder Neuwahl erfolgt ist.
- Die Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
§12 Vergütung von Vereinstätigkeit
- Die Vereins- und Ordnungsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein bei Bedarf gegen Zahlung der genannten Aufwandsentschädigung in Auftrag zu geben.
- Gehen Mitglieder des Vereins oder des Vorstands im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein in finanzielle Vorlage, so hat der Verein die Auslagen gegen Vorlage eines Zahlungsnachweises und eines geeigneten Belegs zu erstatten, sofern ausreichende finanzielle Mittel vorhanden sind und dadurch die Existenzfähigkeit des Vereins nicht gefährdet wird. Erstattungsanträge sind spätestens drei Monate nach Entstehung der Auslagen einzureichen. Später eingereichte Anträge können vom Vorstand abgelehnt werden.
§13 Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmung personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert, womit sich das Mitglied bei seiner Aufnahme ausdrücklich einverstanden erklären muss.
- Jeder Betroffene hat das Recht auf:
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
- Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
- Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§14 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine 3/4-Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vereinsvermögen an eine oder mehrere Organisationen oder Einrichtungen nach Wahl der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung bestimmt die konkrete Empfängerin oder die konkreten Empfänger im Rahmen des Auflösungsbeschlusses. Vorschläge sind entsprechend formlos schriftlich bis 6 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung einzureichen.
§15 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 07.08.2026 beschlossen.
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