Gebührenordnung

Diese Gebührenordnung des Vereins "Eventure“ wurde von der Mitgliederversammlung am 07.08.2026 beschlossen.

§1 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Jahresbeiträge, die für das laufende Kalenderjahr gelten.
  2. Der Mindestbeitrag der Mitgliedschaft beträgt 60,00 € jährlich, darüber hinaus steht es den Mitgliedern frei, variable Zusatzbeträge zu leisten 
  3. Der Beitrag ist jeweils zum 15. Januar eines Jahres fällig.
  4. Bei Eintritt im laufenden Jahr wird der Beitrag anteilig berechnet (1/12 pro Monat).

 

§2 Sonstige Gebühren

  1. Für bestimmte Vereinsangebote (z. B. Workshops, Kurse, Online-Panels, Veranstaltungen oder Materialnutzung), die nicht im Rahmen von übergeordneten vereinseigenen Veranstaltungen stattfinden, können gesonderte Gebühren erhoben werden.
  2. Mitglieder des Vereins erhalten auf diese Angebote eine Ermäßigung in Höhe von 30 % auf die jeweils festgelegte Teilnahmegebühr.  
    1. Diese Ermäßigung gilt ausdrücklich nicht für Leistungen oder Angebote im Zusammenhang mit übergeordneten vereinseigenen Veranstaltungen, insbesondere nicht für Eintrittspreise, Programmpunkte oder sonstige Leistungen.
    2. Mitglieder sind wie alle anderen Teilnehmenden verpflichtet, für übergeordnete vereinseigene Veranstaltungen die jeweils geltenden Eintrittspreise in voller Höhe zu entrichten.
  3. Die genannten Gebühren sind nicht Bestandteil des Mitgliedsbeitrags.
  4. Die Höhe dieser Gebühren wird vom Vorstand im Einzelfall festgelegt und den betroffenen Mitgliedern schriftlich oder elektronisch im Voraus mitgeteilt.

 

§3 Beitragsermäßigung, -befreiung und Ratenzahlung

  1. In begründeten Fällen (z. B. soziale Härte, Krankheit, Ausbildung) kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag hin:
    1. den Beitrag ganz oder teilweise erlassen,
    2. eine Beitragsermäßigung gewähren oder
    3. Ratenzahlung zulassen.
  2. Der Antrag ist formlos, aber schriftlich in physischer oder elektronischer Form an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Vereins.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§4 Zahlungsverzug und Mahnverfahren

  1. Wird der Mitgliedsbeitrag nicht bis zum Fälligkeitsdatum entrichtet, gerät das Mitglied automatisch in Zahlungsverzug. Eine gesonderte Mahnung ist nicht erforderlich. 
  2. Der Vorstand ist berechtigt, säumige Mitglieder schriftlich oder elektronisch zu mahnen. Es erfolgen bis zu drei Mahnungen im Abstand von jeweils 14 Kalendertagen. 
  3. Bleibt der Beitrag nach der dritten Mahnung innerhalb der gesetzten Frist von 14 Kalendertagen unbezahlt, ist der Vorstand berechtigt, das Mitglied aus dem Verein auszuschließen. § 8 der Vereinssatzung findet entsprechende Anwendung. 
  4. Bis zur vollständigen Begleichung ausstehender Beiträge ruhen die Mitgliedsrechte. Ein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge besteht nicht.

 

§5 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am 07.08.2026 in Kraft und ersetzt alle vorherigen Fassungen.

Erstelle deine eigene Website mit Webador